Verträge,
Abkommen...
Zeitschrift Der Herausgeber Synthesen Verträge/ Gesetze Institutionen / Wahlen Literatur Unsere Partner




Protokoll zur Schaffung des deutsch-französischen
Finanz- und Wirtschaftsrats
.

Paris, 22. Januar 1988

Protokoll zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik

- in dem Bewußtsein der Solidarität, die beide Völker hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Entwicklung miteinander verbindet, wie dies in der Gemeinsamen, Erklärung vom 22. Januar 1963 zu dem Vertrag gleichen Datums über die deutsch-französische Zusammenarbeit betont wird,

- in der Überzeugung, daß eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zur Verwirklichung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion beiträgt,

sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Es wird ein deutsch-französischer Finanz- und Wirtschaftsrat geschaffen mit der Zielsetzung, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu verstärken und noch enger zu gestalten, ihre wirtschaftliche Politik möglichst weitgehend zu harmonisieren und ihre Positionen zu internationalen Finanz- und Wirtschaftsfragen anzunähern.

Artikel 2

Dem Rat gehören die Minister der Finanzen und für Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschland, der Wirtschafts- und Finanzminister der Französischen Republik sowie die Präsidenten der beiden Zentralbanken an.

Artikel 3

Der Rat tritt viermal im Jahr zusammen, und zwar abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich.

Er bemüht sich um Absprachen in allen Fragen, die seiner Ansicht nach in den Zuständigkeitsbereich der dem Rat angehörenden Minister fallen.

Er berichtet dem Bundeskanzler, dem Präsidenten der Französischen Republik sowie dem Premierminister der französischen Regierung bei jedem deutsch-französischen Gipfeltreffen über seine Tätigkeit.

Er kann der deutschen und französischen Regierung alle Fragen vorlegen, die eine Entscheidung seitens der beiden Regierungen erfordern.

Artikel 4


Dem deutsch-französischen Finanz- und Wirtschaftsrat sind folgende Aufgaben zugewiesen:

- Er erörtert jedes Jahr die Grundlinien der nationalen Haushalte vor ihrer Verabschiedung durch die Regierungen und die Parlamente.

- Er erörtert regelmäßig die Wirtschaftslage und die Wirtschaftspolitik beider Länder mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Abstimmung.

- Er erörtert regelmäßig die Währungspolitik beider Länder im nationalen, europäischen und internationalen Bereich mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Abstimmung.

- Er stimmt soweit wie möglich die Positionen der beiden Länder bezüglich der internationalen Verhandlungen über Wirtschaftsfragen ab.

Artikel 5

Der Rat wird die Einrichtung eines Sekretariats zur Vorbereitung der Sitzungen beschließen.

Artikel 6


Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 7


Dieses Protokoll wird dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit beigefügt und ist Bestandteil dieses Vertrags.

Es tritt in Kraft, sobald jede der beiden Regierungen der anderen mitgeteilt hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen zu Paris am 22. Januar 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Für die Französische Republik

Verträge, Abkommen, Verfassungen...