Paris, 22. Januar
1988
Protokoll zum Vertrag
vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit
Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik
- in dem Bewußtsein der Solidarität, die beide Völker hinsichtlich
ihrer wirtschaftlichen Entwicklung miteinander verbindet, wie dies in
der Gemeinsamen, Erklärung vom 22. Januar 1963 zu dem Vertrag gleichen
Datums über die deutsch-französische Zusammenarbeit betont wird,
- in der Überzeugung, daß eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten zur Verwirklichung der europäischen Wirtschafts- und
Währungsunion beiträgt,
sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Es wird ein deutsch-französischer Finanz- und Wirtschaftsrat geschaffen
mit der Zielsetzung, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu verstärken
und noch enger zu gestalten, ihre wirtschaftliche Politik möglichst weitgehend
zu harmonisieren und ihre Positionen zu internationalen Finanz- und Wirtschaftsfragen
anzunähern.
Artikel 2
Dem Rat gehören die Minister der Finanzen und für Wirtschaft der Bundesrepublik
Deutschland, der Wirtschafts- und Finanzminister der Französischen Republik
sowie die Präsidenten der beiden Zentralbanken an.
Artikel 3
Der Rat tritt viermal im Jahr zusammen, und zwar abwechselnd in der Bundesrepublik
Deutschland und in Frankreich.
Er bemüht sich um Absprachen in allen Fragen, die seiner Ansicht nach
in den Zuständigkeitsbereich der dem Rat angehörenden Minister fallen.
Er berichtet dem Bundeskanzler, dem Präsidenten der Französischen Republik
sowie dem Premierminister der französischen Regierung bei jedem deutsch-französischen
Gipfeltreffen über seine Tätigkeit.
Er kann der deutschen und französischen Regierung alle Fragen vorlegen,
die eine Entscheidung seitens der beiden Regierungen erfordern.
Artikel 4
Dem deutsch-französischen Finanz- und Wirtschaftsrat sind folgende Aufgaben
zugewiesen:
- Er erörtert jedes Jahr die Grundlinien der nationalen Haushalte vor
ihrer Verabschiedung durch die Regierungen und die Parlamente.
- Er erörtert regelmäßig die Wirtschaftslage und die Wirtschaftspolitik
beider Länder mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Abstimmung.
- Er erörtert regelmäßig die Währungspolitik beider Länder im nationalen,
europäischen und internationalen Bereich mit dem Ziel einer möglichst
weitgehenden Abstimmung.
- Er stimmt soweit wie möglich die Positionen der beiden Länder bezüglich
der internationalen Verhandlungen über Wirtschaftsfragen ab.
Artikel 5
Der Rat wird die Einrichtung eines Sekretariats zur Vorbereitung der Sitzungen
beschließen.
Artikel 6
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen
Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Dieses Protokoll wird dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit beigefügt und ist Bestandteil dieses Vertrags.
Es tritt in Kraft, sobald jede der beiden Regierungen der anderen mitgeteilt
hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt
sind.
Geschehen zu Paris am 22. Januar 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Französische Republik
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