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Protokoll zur Schaffung des deutsch-französischen
Verteidigungs- und Sicherheitsrats
.

Paris, 22. Januar 1988

Protokoll zum Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik

- überzeugt, daß das europäische Einigungswerk unvollständig bleiben wird, solange es nicht auch Sicherheit und Verteidigung umfaßt;

- entschlossen, zu diesem Zweck ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage des Vertrags vom 22. Januar 1963 über die deutsch-französische Zusammenarbeit, dessen Verwirklichung insbesondere durch die Erklärung vom 22. Oktober 1982 und 28. Februar 1986 verdeutlicht wurde, auszuweiten und zu intensivieren;

- überzeugt von der Notwendigkeit, in Übereinstimmung mit der Erklärung der Minister der Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union vom 27. Oktober 1987 in Den Haag eine europäische Identität auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit zu entwickeln, durch die imEinklang mit den Verpflichtungen zur Solidarität, die sie im geänderten Brüsseler Vertrag sowie im Nordatlantikvertrag eingegangen sind, die Schicksalsgemeinschaft, die beide Länder verbindet, wirksam zum Ausdruck gebracht wird;

- gewillt, dafür zu sorgen, daß im Einklang mit Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags ihre Entschlossenheit, alle Vertragsstaaten dieses Vertrags an ihren Grenzen zu verteidigen, sichtbar und mit den erforderlichen Mitteln untermauert wird;

- überzeugt, daß die Strategie der Abschreckung und Verteidigung, auf der ihre Sicherheit beruht und die jeden Krieg verhüten soll, sich weiterhin auf eine geeignete Zusammensetzung nuklearer und konventioneller Streitkräfte stützen muß;

- entschlossen, gemeinsam mit ihren übrigen Partnern und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Optionen im Nordatlantischen Bündnis einen angemessenen militärischen Beitrag aufrechtzuerhalten, mit dem jeder Angriff oder Einschüchterungsversuch in Europa verhütet werden kann;

- überzeugt, daß alle Völker unseres Kontinents das gleiche Recht auf ein Leben in Frieden und Freiheit haben und daß die Stärkung beider Voraussetzung ist für Fortschritte auf dem Weg zu einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in ganz Europa;

- entschlossen, sicherzustellen, daß ihre Zusammenarbeit diesen Zielen dient;

- im Bewußtseinihrer gemeinsamen Sicherheitsinteressen und entschlossen, ihre Auffassungen in allen die Verteidigung und Sicherheit Europas berührenden Fragen einander anzunähern;

sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Um der beide Länder verbindenden Schicksalsgemeinschaft Ausdruck zu verleihen und ihre Zuammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit weiterzuentwickeln, wird in Übereinstimmung mit den Zielen und Bestimmungen des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit ein deutsch-französischer Verteidigungs- und Sicherheitsrat geschaffen.

Artikel 2

Der Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs und den Außen- und Verteidigungsministern. Der Generalinspekteur der Bundeswehr und der Generalstabschef der Streitkräfte nehmen kraft Amtes teil.

Das Ratskomitee besteht aus den Außen- und Verteidigungsministern. Hohe Beamte und Soldaten, die für die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit verantwortlich sind, können zur Teilnahme an seiner Arbeit aufgefordert werden.

Artikel 3

Der deutsch-französische Verteidigungs- und Sicherheitsrat tritt mindestens zweimal im Jahr abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich zusammen.

Seine Arbeit wird vom Ratskomitee vorbereitet, das sich auf den Deutsch-Französischen Ausschuß für Verteidigung und Sicherheit abstützt.

Artikel 4

Die Arbeit des deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats hat insbesondere folgendes zum Gegenstand:

- Ausarbeitung gemeinsamer Konzeptionen auf dem Gebiet der Verteidigung und der Sicherheit;
- Sicherstellung einer zunehmenden Abstimmung zwischen beiden Staaten in allen die Sicherheit Europas angehenden Fragen, einschließlich des Gebiets der Rüstungskontrolle und der Abrüstung;
- Beschlußfassung hinsichtlich der gemischten Militäreinheiten, die im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt werden;
- Beschlußfassung im Hinblick auf gemeinsame Manöver, auf die Ausbildung von Militärpersonal sowie auf Unterstützungsvereinbarungen, mit denen die Fähigkeit der Streitkräfte beider Länder gestärkt wird, sowohl im Frieden als auch im Krisen- oder Verteidigungsfall zusammenzuarbeiten;
- Verbesserung der Interoperabilität der Ausrüstung beider Streitkräfte;
- Entwicklung und Vertiefung der Rüstungszusammenarbeit unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zur Sicherung der gemeinsamen Verteidigung ein angemessenes industrielles und technologisches Potential in Europa aufrechtzuerhalten und zu stärken.

Artikel 5

Das Sekretariat des deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats sowie des Ratskomitees wird von Vertretern beider Staaten geleitet. Der Sitz des Sekretariats wird in Paris eingerichtet.

Artikel 6


Dieses Protokoll wird dem Vertrag vom 22. Januar 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit beigefügt und ist Bestandteil dieses Vertrags.

Es tritt in Kraft, sobald jede der beiden Regierungen der anderen mitgeteilt hat, daß die dazu erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen zu Paris am 22. Januar 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
Der Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Minister der Verteidigung

Für die Französische Republik
Der Präsident der Französischen Republik
Der Premierminister Der Bundesminister der Verteidigung
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

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