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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


TITEL I : DIE SOUVERÄNITÄT
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Artikel 2

Die Sprache der Republik ist Französisch.

Das Nationalemblem ist die blau-weiß-rote Trikolore.

Die Nationalhymne ist die Marseillaise.

Der Wahlspruch der Republik lautet: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit".

Ihr Grundsatz lautet: Regierung des Volkes durch das Volk und für das Volk.

Artikel 3

Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt.

Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.

Die Wahl kann unmittelbar oder mittelbar unter den in der Verfassung vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim.

Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind. Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und -ämtern.

Artikel 4

Die politischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten.

Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im letzen Absatz von Artikel 3 enthaltenen Grundsatzes bei.

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