Artikel 2
Die Sprache der Republik ist Französisch.
Das Nationalemblem ist die blau-weiß-rote Trikolore.
Die Nationalhymne ist die Marseillaise.
Der Wahlspruch der Republik lautet: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit".
Ihr Grundsatz lautet: Regierung des Volkes durch das Volk und für das
Volk.
Artikel 3
Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter
und durch Volksentscheid ausübt.
Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für
sich in Anspruch nehmen.
Die Wahl kann unmittelbar oder mittelbar unter den in der Verfassung vorgesehenen
Bedingungen erfolgen. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim.
Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle volljährigen französischen
Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, die im Besitz ihrer bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte sind. Das Gesetz fördert den gleichen Zugang
von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und -ämtern.
Artikel 4
Die politischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen
mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben
die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten.
Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung
des im letzen Absatz von Artikel 3 enthaltenen Grundsatzes bei.
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