Artikel 68-1
Die Mitglieder der Regierung sind für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen strafrechtlich verantwortlich, wenn diese nach dem zum Zeitpunkt
der Begehung geltenden Recht Verbrechen oder Vergehen waren. Das Urteil
fällt der Gerichtshof der Republik. Der Gerichtshof der Republik ist an
die Bestimmung der Verbrechen und Vergehen sowie an die Festlegung des
Strafmaßes gebunden, die sich aus dem Gesetz ergeben.
Artikel 68-2
Der Gerichtshof der Republik besteht aus fünfzehn Richtern: zwölf Parlamentariern,
die in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder
vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt
werden, sowie drei Richtern des Kassationsgerichtshofs, von denen einer
den Vorsitz des Gerichtshofs der Republik führt.
Jeder, der behauptet, durch ein Verbrechen oder Vergehen eines Mitglieds
der Regierung in Ausübung dessen Amtes geschädigt worden zu sein, kann
bei einem Antragsausschuß einen Strafantrag stellen. Dieser Ausschuß ordnet
entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Weiterleitung an den
Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof zum Zwecke der Anrufung
des Gerichtshofs der Republik an. Der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof
kann den Gerichtshof der Republik auch von Amts wegen anrufen, wenn eine
übereinstimmende Stellung-nahme des Antragsausschusses vorliegt.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 68-3
Die Bestimmungen dieses Titels sind auf Taten anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten begangen wurden.
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