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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel X : DIE STRAFRECHTLICHTE
VERANTWORTUNG DER MITGLEIDER
DER REGIERUNG
.


Artikel 68-1

Die Mitglieder der Regierung sind für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich verantwortlich, wenn diese nach dem zum Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht Verbrechen oder Vergehen waren. Das Urteil fällt der Gerichtshof der Republik. Der Gerichtshof der Republik ist an die Bestimmung der Verbrechen und Vergehen sowie an die Festlegung des Strafmaßes gebunden, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Artikel 68-2

Der Gerichtshof der Republik besteht aus fünfzehn Richtern: zwölf Parlamentariern, die in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt werden, sowie drei Richtern des Kassationsgerichtshofs, von denen einer den Vorsitz des Gerichtshofs der Republik führt.

Jeder, der behauptet, durch ein Verbrechen oder Vergehen eines Mitglieds der Regierung in Ausübung dessen Amtes geschädigt worden zu sein, kann bei einem Antragsausschuß einen Strafantrag stellen. Dieser Ausschuß ordnet entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Weiterleitung an den Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof zum Zwecke der Anrufung des Gerichtshofs der Republik an. Der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof kann den Gerichtshof der Republik auch von Amts wegen anrufen, wenn eine übereinstimmende Stellung-nahme des Antragsausschusses vorliegt.

Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 68-3

Die Bestimmungen dieses Titels sind auf Taten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden.

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