Artikel 69
Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt auf Ersuchen der Regierung Stellung
zu den Entwürfen von Gesetzen, gesetzesvertretenden Verordnungen oder
Dekreten sowie zu den ihm vorgelegten Gesetzesvorschlägen. Ein Mitglied
des Wirtschafts- und Sozialrates kann von diesem beauftragt werden, vor
den parlamentarischen Kammern die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates
zu den ihm vorgelegten Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen darzulegen.
Artikel 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann von der Regierung auch zu jedem wirtschaftlichen
oder sozialen Problem gehört werden. Jeder Plan oder Entwurf eines Programmgesetzes
wirtschaftlicher oder sozialer Art wird ihm zur Stellungnahme vorgelegt.
Artikel 71
Die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialrates sowie dessen Arbeitsweise
regelt ein Organgesetz.
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