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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel XII : DIE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
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Artikel 72

Gebietskörperschaften der Republik sind die Gemeinden, die Departements und die überseeischen Gebiete. Jede andere Gebietskörperschaft wird durch Gesetz geschaffen. Diese Körperschaften verwalten sich selbst durch gewählte Räte und nach den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen. In den Departements und Gebieten wahrt der Regierungsbeauftragte die nationalen Interessen, übt die Verwaltungsaufsicht aus und wacht über die Einhaltung der Gesetze.

Artikel 73

Die Gesetzgebung und der Verwaltungsaufbau der überseeischen Departements können Gegenstand von Anpassungsmaßnahmen sein, die wegen ihrer besonderen Lage erforderlich werden.

Artikel 74


Die überseeischen Gebiete der Republik haben einen besonderen Aufbau, der ihren eigenen Interessen im Rahmen der Interessen der Republik Rechnung trägt.

Die Rechtsstellung der überseeischen Gebiete wird durch Organgesetze geregelt, welche insbesondere die Kompetenzen ihrer eigenen Institutionen festlegen. Sie wird nach Anhörung der jeweils betroffenen territorialen Versammlung auf gleiche Weise geändert.

Die übrigen Modalitäten ihres besonderen Aufbaus werden nach Anhörung der jeweils betroffenen territorialen Versammlung durch Gesetz festgelegt und geändert.

Artikel 75

Die Bürger der Republik, die nicht über die zivilrechtliche Stellung des allgemeinen Rechts verfügen, auf die sich Artikel 34 ausschließlich bezieht, behalten ihre persönliche Rechtsstellung, solange sie nicht darauf verzichtet haben.

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