Artikel 72
Gebietskörperschaften der Republik sind die Gemeinden, die Departements
und die überseeischen Gebiete. Jede andere Gebietskörperschaft wird durch
Gesetz geschaffen. Diese Körperschaften verwalten sich selbst durch gewählte
Räte und nach den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen. In den Departements
und Gebieten wahrt der Regierungsbeauftragte die nationalen Interessen,
übt die Verwaltungsaufsicht aus und wacht über die Einhaltung der Gesetze.
Artikel 73
Die Gesetzgebung und der Verwaltungsaufbau der überseeischen Departements
können Gegenstand von Anpassungsmaßnahmen sein, die wegen ihrer besonderen
Lage erforderlich werden.
Artikel 74
Die überseeischen Gebiete der Republik haben einen besonderen Aufbau,
der ihren eigenen Interessen im Rahmen der Interessen der Republik Rechnung
trägt.
Die Rechtsstellung der überseeischen Gebiete wird durch Organgesetze geregelt,
welche insbesondere die Kompetenzen ihrer eigenen Institutionen festlegen.
Sie wird nach Anhörung der jeweils betroffenen territorialen Versammlung
auf gleiche Weise geändert.
Die übrigen Modalitäten ihres besonderen Aufbaus werden nach Anhörung
der jeweils betroffenen territorialen Versammlung durch Gesetz festgelegt
und geändert.
Artikel 75
Die Bürger der Republik, die nicht über die zivilrechtliche Stellung des
allgemeinen Rechts verfügen, auf die sich Artikel 34 ausschließlich bezieht,
behalten ihre persönliche Rechtsstellung, solange sie nicht darauf verzichtet
haben.
Index - Die Verfassung der französischen Republick
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