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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel XIII : ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
BEZÜGLICH NEUKALEDONIEN
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Artikel 76

Die Bevölkerungen Neukaledoniens sind aufgerufen, vor dem 31.Dezember 1998 über die Bestimmungen des am 5. Mai 1998 in Nouméa unterzeichneten und am 27. Mai 1998 im Journal officiel der Französischen Republik veröffentlichten Abkommens abzustimmen.

An der Abstimmung können sich diejenigen Personen beteiligen, die die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988 festgelegten Bedingungen erfüllen. Die zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Maßnahmen werden nach Anhörung des Staatsrates per Dekret im Ministerrat beschlossen.

Artikel 77

Nach Billigung des Abkommens bei der in Artikel 76 vorgesehenen Volksbefragung wird durch das Organgesetz, das nach Anhörung der beratenden Versammlung Neukaledoniens erlassen wird, zur Gewährleistung der Weiterentwicklung Neukaledoniens unter Wahrung der durch dieses Abkommen vorgegebenen Orientierungen und gemäß den zu seiner Umsetzung erforderlichen Modalitäten folgendes festgelegt:

- die Befugnisse des Staates, die endgültig den Institutionen Neukaledoniens übertragen werden, die zeitliche Staffelung und die Modalitäten dieser Übertragungen sowie die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Ausgaben;

- die Regeln für die Organisation und die Funktionsweise der Institutionen Neukaledoniens und insbesondere die Bedingungen, unter denen bestimmte Kategorien von Rechtsakten der beratenden Versammlung vor deren Veröffentlichung der Kontrolle des Verfassungsrates unterzogen werden können;

- die Regeln bezüglich der Staatsbürgerschaft, des Wahlsystems, der Beschäftigung und der gewöhnlichen zivilen Rechtsstellung;

- die Bedingungen, unter denen die betroffenen Bevölkerungen Neukaledoniens über die Erlangung der vollen Souveränität zu befinden haben, sowie die Fri-sten, innerhalb derer dies erfolgen soll.

Die sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 76 genannten Abkommens werden durch ein Gesetz festgelegt.

Titel XIII "der Gemeinschaft" sowie Artikel 77 und 97 wurden durch das Verfassungsgesetz n°95-880 vom 4. August 1995, Artikel 14 abgeändert

Artikel 78 bis 87 (Aufgehoben)

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