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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel XV : DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
UND DIE EUROPÄISCHE UNION
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Artikel 88-1

Die Republik wirkt an den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union mit, welche aus Staaten bestehen, die sich in freier Entscheidung und auf der Grundlage ihrer Gründungsverträge dazu entschlossen haben, einige ihrer Befugnisse gemeinsam auszuüben.

Artikel 88-2

Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und gemäß den Modalitäten des am 7. Februar 1992 unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union stimmt Frankreich der Übertragung von Befugnissen zu, die zur Schaffung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion notwendig sind. Unter demselben Vorbehalt und gemäß den Modalitäten, die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner sich aus dem am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag ergebenden Fassung vorgesehen sind, kann der Übertragung von Befugnissen, die zur Festlegung der Regelungen für den freien Personenverkehr und für die damit verbundenen Bereiche notwendig sind, zugestimmt werden.

Artikel 88-3


Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und gemäß den Modalitäten des am 7. Februar 1992 unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union kann nur Unionsbürgern mit Wohnsitz in Frankreich das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen gewährt werden. Diese Bürger dürfen weder das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten ausüben noch an der Benennung der Wahlmänner zum Senat und an der Wahl der Senatoren teilnehmen. Die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels regelt ein von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossenes Organgesetz.

Artikel 88-4

Die Regierung legt der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, welche Bestimmungen mit Gesetzescharakter enthalten, unmittelbar nach deren Übermittlung an den Rat der Europäischen Union vor. Sie kann ihnen auch die anderen Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten sowie sämtliche Dokumente einer Institution der Europäischen Union unterbreiten.

Gemäß den in der Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegten Modalitäten können Entschließungen zu den im vorstehenden Absatz genannten Entwürfen, Vorschlägen oder Dokumenten gegebenenfalls außerhalb der Sitzungsperioden verabschiedet werden.

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