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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel XVI :ÄNDERUNG DER VERFASSUNG
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Artikel 89

Die Initiative zur Änderung der Verfassung steht sowohl dem Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.

Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muß von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden. Nach Zustimmung durch einen Volksentscheid tritt die Verfassungsänderung in Kraft.

Der Änderungsentwurf wird jedoch nicht zum Volksentscheid gebracht, wenn der Präsident der Republik beschließt, ihn dem als Kongreß einberufenen Parlament vorzulegen. In diesem Fall gilt der Änderungsentwurf nur dann als angenommen, wenn er eine Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen erhält. Das Präsidium des Kongresses ist das Präsidium der Nationalversammlung.

Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird. Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungs-änderung sein.

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