Artikel 20
Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.
Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.
Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten
Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.
Artikel 21
Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für
die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung
der Gesetze. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 13 übt er das Verordnungsrecht
aus und nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Ämtern vor.
Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen. Gegebenenfalls
führt er stellvertretend für den Präsidenten der Republik den Vorsitz
in den in Artikel 15 genannten Räten und Komitees.
Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung
leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung
vorliegen.
Artikel 22
Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit
ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.
Artikel 23
Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines
parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler
Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit. Ein
Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate,
Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden. Die Mitglieder des Parlaments werden
gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 ersetzt.
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