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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel III : DIE REGIERUNG


Artikel 20

Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.

Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.

Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.

Artikel 21

Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 13 übt er das Verordnungsrecht aus und nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Ämtern vor.

Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen. Gegebenenfalls führt er stellvertretend für den Präsidenten der Republik den Vorsitz in den in Artikel 15 genannten Räten und Komitees.

Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung vorliegen.

Artikel 22


Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.

Artikel 23

Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit. Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden. Die Mitglieder des Parlaments werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 ersetzt.

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