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Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel IV : DAS PARLAMENT


Artikel 24

Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden in unmittelbarer Wahl gewählt.

Der Senat wird in mittelbarer Wahl gewählt. Er gewährleistet die Vertretung der Gebietskörperschaften der Republik. Die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen werden im Senat vertreten.

Artikel 25

Ein Organgesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder, deren Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten. Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen.

Artikel 26

Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.

Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung.

Die Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt.

Die betreffende Kammer tritt unmittelbar von Rechts wegen zu zusätzlichen Sitzungen zusammen, um gegebenenfalls die Anwendung des obigen Absatzes zu ermöglichen.

Artikel 27


Jedes imperative Mandat ist nichtig. Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder ist persönlich auszuüben. Das Organgesetz kann ausnahmsweise die Übertragung des Stimmrechts gestatten. In diesem Falle darf niemandem mehr als ein Mandat übertragen werden.

Artikel 28

Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und am letzten Werktag im Juni endet.

Die Zahl der Sitzungstage, die jede Kammer im Laufe der ordentlichen Sit-zungsperiode abhalten kann, darf einhundertzwanzig nicht überschreiten.

Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt. Die Abhaltung zusätzlicher Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer beschlossen werden.

Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegt.

Artikel 29

Das Parlament tritt auf Verlangen des Premierministers oder der Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode mit feststehender Tagesordnung zusammen.

Findet eine außerordentliche Sitzungsperiode auf Verlangen der Mitglieder der Nationalversammlung statt, so ergeht das Schlußdekret unmittelbar nach Erschöpfung der Tagesordnung, für die das Parlament einberufen wurde, spätestens jedoch zwölf Tage nach seinem Zusammentreten.

Nur der Premierminister kann vor Ablauf des Monats, der auf das Schlußdekret folgt, eine neue Sitzungsperiode verlangen.

Artikel 30

Ausgenommen in den Fällen, in denen das Parlament unmittelbar von Rechts wegen zusammentritt, werden die außerordentlichen Sitzungsperioden durch Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet und geschlossen.

Artikel 31

Die Regierungsmitglieder haben Zutritt zu beiden Kammern. Sie sind auf ihr Verlangen anzuhören.

Sie können sich von Regierungsreferenten begleiten lassen.

Artikel 32

Der Präsident der Nationalversammlung wird für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Der Präsident des Senats wird nach jeder Teilerneuerung gewählt.

Artikel 33

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Der volle Wortlaut der Aussprachen (2) wird im Journal officiel veröffentlicht. Jede Kammer kann auf Verlangen des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder in geheimer Sitzung tagen.

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