Artikel 24
Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die Abgeordneten
der Nationalversammlung werden in unmittelbarer Wahl gewählt.
Der Senat wird in mittelbarer Wahl gewählt. Er gewährleistet die Vertretung
der Gebietskörperschaften der Republik. Die außerhalb Frankreichs ansässigen
Franzosen werden im Senat vertreten.
Artikel 25
Ein Organgesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder,
deren Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit
sowie der Inkompatibilitäten. Dieses legt ferner die Bedingungen für die
Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen
die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder
teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen.
Artikel 26
Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates
geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand
einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.
Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums
der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens
verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit
eingeschränkt werden. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich bei Begehung
eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger
Verurteilung.
Die Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen
oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer
der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies
verlangt.
Die betreffende Kammer tritt unmittelbar von Rechts wegen zu zusätzlichen
Sitzungen zusammen, um gegebenenfalls die Anwendung des obigen Absatzes
zu ermöglichen.
Artikel 27
Jedes imperative Mandat ist nichtig. Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder
ist persönlich auszuüben. Das Organgesetz kann ausnahmsweise die Übertragung
des Stimmrechts gestatten. In diesem Falle darf niemandem mehr als ein
Mandat übertragen werden.
Artikel 28
Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen
Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und
am letzten Werktag im Juni endet.
Die Zahl der Sitzungstage, die jede Kammer im Laufe der ordentlichen Sit-zungsperiode
abhalten kann, darf einhundertzwanzig nicht überschreiten.
Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt. Die Abhaltung zusätzlicher
Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten
der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer
beschlossen werden.
Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung
jeder Kammer festgelegt.
Artikel 29
Das Parlament tritt auf Verlangen des Premierministers oder der Mehrheit
der Mitglieder der Nationalversammlung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode
mit feststehender Tagesordnung zusammen.
Findet eine außerordentliche Sitzungsperiode auf Verlangen der Mitglieder
der Nationalversammlung statt, so ergeht das Schlußdekret unmittelbar
nach Erschöpfung der Tagesordnung, für die das Parlament einberufen wurde,
spätestens jedoch zwölf Tage nach seinem Zusammentreten.
Nur der Premierminister kann vor Ablauf des Monats, der auf das Schlußdekret
folgt, eine neue Sitzungsperiode verlangen.
Artikel 30
Ausgenommen in den Fällen, in denen das Parlament unmittelbar von Rechts
wegen zusammentritt, werden die außerordentlichen Sitzungsperioden durch
Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet und geschlossen.
Artikel 31
Die Regierungsmitglieder haben Zutritt zu beiden Kammern. Sie sind auf
ihr Verlangen anzuhören.
Sie können sich von Regierungsreferenten begleiten lassen.
Artikel 32
Der Präsident der Nationalversammlung wird für die Dauer der Legislaturperiode
gewählt. Der Präsident des Senats wird nach jeder Teilerneuerung gewählt.
Artikel 33
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Der volle Wortlaut der Aussprachen
(2) wird im Journal officiel veröffentlicht. Jede Kammer kann auf Verlangen
des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder in geheimer
Sitzung tagen.
Index - Die Verfassung der französischen Republick
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