Artikel 52
Der Präsident der Republik verhandelt und ratifiziert die Verträge. Er
wird über alle Verhandlungen unterrichtet, die auf den Abschluß eines
internationalen Abkommens abzielen, das nicht der Ratifikation unterliegt.
Artikel 53
Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder
Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen
für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art
ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder
Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund
eines Gesetzes erfolgen. Sie werden erst mit der Ratifizierung oder Zustimmung
wirksam. Keine Abtretung, kein Tausch, kein Erwerb von Staatsgebieten
ist gültig ohne die Einwilligung der betroffenen Bevölkerung.
Artikel 53-1
Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Ver-pflichtungen
in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten
bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.
Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit
fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer,
der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem
anderen Grunde den Schutz Frankreichs begehrt, Asyl zu gewähren.
Artikel 53-2
Die Republik kann die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes
unter den Bedingungen, die in dem am 18. Juli 1998 unterzeichneten Vertrag
vorgesehen sind, anerkennen.
Artikel 54
Hat der vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten
einer der beiden Kammern oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren
angerufene Verfassungsrat erklärt, daß eine internationale Verpflichtung
eine verfassungswidrige Klausel enthält, so kann die Ermächtigung zu deren
Ratifikation oder Zustimmung erst nach der Änderung der Verfassung erfolgen.
Artikel 55
Nach ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung erlangen Verträge oder
Abkommen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als Gesetze unter
dem Vorbehalt, daß das Abkommen oder der Vertrag von der anderen Vertragspartei
ebenfalls angewandt wird.
Index - Die Verfassung der französischen Republick
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