Verträge,
Abkommen...
Revue Qui est qui Synthèses Textes Institution / Elections A lire Partenaires


Die Verfassung der französischen Republick - 1958


Titel VI : DIE INTERNATIONALEN VRETRÄGE
UND ABKOMMEN


Artikel 52

Der Präsident der Republik verhandelt und ratifiziert die Verträge. Er wird über alle Verhandlungen unterrichtet, die auf den Abschluß eines internationalen Abkommens abzielen, das nicht der Ratifikation unterliegt.

Artikel 53

Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Sie werden erst mit der Ratifizierung oder Zustimmung wirksam. Keine Abtretung, kein Tausch, kein Erwerb von Staatsgebieten ist gültig ohne die Einwilligung der betroffenen Bevölkerung.

Artikel 53-1

Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Ver-pflichtungen in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.

Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem anderen Grunde den Schutz Frankreichs begehrt, Asyl zu gewähren.

Artikel 53-2

Die Republik kann die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes unter den Bedingungen, die in dem am 18. Juli 1998 unterzeichneten Vertrag vorgesehen sind, anerkennen.

Artikel 54

Hat der vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten einer der beiden Kammern oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren angerufene Verfassungsrat erklärt, daß eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Klausel enthält, so kann die Ermächtigung zu deren Ratifikation oder Zustimmung erst nach der Änderung der Verfassung erfolgen.

Artikel 55

Nach ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung erlangen Verträge oder Abkommen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als Gesetze unter dem Vorbehalt, daß das Abkommen oder der Vertrag von der anderen Vertragspartei ebenfalls angewandt wird.

Index - Die Verfassung der französischen Republick