Artikel 56
Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt
neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle
drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten
der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und
drei vom Präsidenten des Senats.
Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat
von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik
an. Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag.
Artikel 57
Das Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates ist unvereinbar mit dem eines
Ministers oder eines Mitglieds des Parlaments. Die übrigen Inkompatibilitäten
regelt ein Organgesetz.
Artikel 58
Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten
der Republik.
Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.
Artikel 59
Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungs-mäßigkeit
der Wahl der Abgeordneten und Senatoren.
Artikel 60
Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens bei
einem Volksentscheid und gibt dessen Ergebnisse bekannt.
Artikel 61
Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung und die Geschäftsordnungen
der parlamentarischen Kammern, bevor sie zur Anwendung gebracht werden,
dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit
befindet.
Zum gleichen Zweck können Gesetze vor ihrer Verkündung vom Präsidenten
der Republik, vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung,
vom Präsidenten des Senats oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig
Senatoren dem Verfassungsrat unterbreitet werden.
In den in den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muß der Verfassungsrat
binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Regierung wird jedoch
bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt.
In denselben Fällen wird durch die Anrufung des Verfassungsrates die Verkündungsfrist
ausgesetzt.
Artikel 62
Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch
angewandt werden.Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es
kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden
und Gerichte.
Artikel 63
Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungs-rates,
das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb
derer er mit Anfechtungen befaßt werden kann.
Index - Die Verfassung der französischen Republick
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