Artikel 67
Es wird ein Hoher Gerichtshof errichtet. Er besteht aus Mitgliedern, die
in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder
vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt
werden. Er wählt seinen Präsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder.
Ein Organgesetz regelt die Zusammensetzung des Hohen Gerichtshofes, seine
Arbeitsweise sowie das vor ihm anzuwendende Verfahren.
Artikel 68
Der Präsident der Republik kann für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen
Handlungen nur im Falle des Hochverrats zur Verantwortung gezogen werden.
Er kann nur durch übereinstimmenden Beschluß beider Kammern in öffentlicher
Abstimmung und mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angeklagt
werden. Das Urteil fällt der Hohe Gerichtshof.
Index - Die Verfassung der französischen Republick
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