Paris, 10.Februar
1972
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik
VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß die Bundesrepublik Deutschland und die
Französische Republik in dem Vertrag vom 22. Januar 1963 vereinbart haben,
die kulturelle Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu fördern,
IN DEM WUNSCH, das Verständnis zwischen den beiden Ländern durch die Herstellung
engerer Beziehungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens zu vertiefen,
insbesondere durch Maßnahmen, die der Annäherung der beiden Schulsysteme
förderlich sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Möglichen
und nach vorheriger gegenseitiger Konsultation gleichermaßen in der Bundesrepublik
Deutschland und in Frankreich deutsch-französische Gymnasien zu errichten.
(2) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrichtungen des Sekundarschulwesens,
in denen nach aufeinander abgestimmten und im gegenseitigen Einvernehmen
festgelegten Lehrpläne unterrichtet wird.
Der Bildungsgang an den deutsch-französischen Gymnasien wird mit dem Abitur
abgeschlossen, das Gegenstand dieses Abkommens ist.
(4) Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise der deutsch-französischen
Gymnasien, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind, bilden den Gegenstand
späterer Regelungen.
Artikel 2
(1) Es wird ein deutsch-französisches Abitur geschaffen. daß in beiden
Unterzeichnerstaaten volle Rechtsgültigkeit genießt. Das Zeugnis über
das bestandene Abitur verleiht seinen Inhabern alle Berechtigungen, die
mit dem Zeugnis des deutschen Abiturs in der Bundesrepublik Deutschland
und des französischen Baccalauréat in Frankreich verknüpft sind.
(2) In der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs sollen die Prüflinge
nachweisen, daß sie
a) über hinreichend erweiterte und vertiefte Kenntnisse der Sprache und
Kultur des Partnerlandes verfügen,
b) den Anforderungen der aufeinander abgestimmten gemeinsamen Lehrpläne
der deutsch-französischen Gymnasien entsprechen.
(3) Das Zeugnis des deutsch-französischen Abiturs wird am Ende der Sekundarstufe
in den deutsch-französischen Gymnasien den Schülern ausgehändigt, die
sich mit Erfolg der Abiturprüfung unterzogen haben, deren Ordnung nachstehend
festgelegt ist.
Artikel 3
An jedem deutsch-französischen Gymnasium, das mindestens eine Abschlußklasse
hat, wird ein Prüfungszentrum eingerichtet.
Artikel 4
Für die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs ist ein Prüfungsausschuß
zuständig, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise in den folgenden Artikeln
bestimmt sind.
Artikel 5
(1) Der Präsident des Prüfungsausschusses wird jedes Jahr nach Übereinkunft
der zuständigen nationalen Behörden für die Gesamtheit der Prüfungszentren
bestimmt: für die Bundesrepublik Deutschland durch den Präsidenten der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, für Frankreich durch
den Französischen Erziehungsminister. Den Vorsitz übernimmt abwechselnd
ein Vertreter des einen und des anderen Landes.
(2) Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident der jeweils anderen Staatsangehörigkeit
zur Seite; er kam den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes vertreten.
Er wird unter den gleichen Bedingungen wie der Präsident bestimmt.
Artikel 6
Außerdem umfaßt der Prüfungsausschuß für jedes Prüfungszentrum
a) die Direktoren des deutsch-französischen Gymnasiums, das Prüfungszentrum
ist,
b) die in der letzten Klasse der deutschen und der französischen Abteilung
unterrichtenden Fachlehrer der schriftlichen und mündlichem Prüfungsfächer
sowie die Fachlehrer, die nach Artikel 24 Absatz 1 in der Prüfung mitwirken,
c) Fachlehrer, die an Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland und
in Frankreich unterrichten und von den zuständigen nationalen Behörden
als Fremdprüfer bestimmt werden.
Artikel 7
Der Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungszentrum
einen Leiter und einen Stellvertreter, die mit der Organisation und den
Sachvorbereitungen der Prüfung beauftragt sind.
Artikel 8
(1) Ein ordentlicher Prüfungstermin mit Angabe der Meldefrist wird jedes
Jahr durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit
den zuständigen nationalen Behörden festgelegt.
(2) Jeder Schüler, der sich nicht zu dem ordentlichen Prüfungstermin schriftlich
meldet oder der nach seiner Meldung aus Gründen, die er zu vertreten hat,
nicht an der Prüfung teilnimmt oder die Prüfung abbricht, wird für den
Prüfungstermin des nächsten Jahres zurückgestellt und hat die Prüfung
nicht bestanden.
(3) Jedoch kann die Durchführung eines Sondertermins für Schüler festgesetzt
werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an der Meldung
zur Prüfung oder am Erscheinen zu dem ordentlichen Prüfungstermin verhindert
waren oder die Prüfung abbrechen mußten. Über den Zeitpunkt dieses Sondertermins
und die Zulassung entscheidet der Präsident des Prüfungsausschusses.
Artikel 9
(1) Zur Prüfung des deutsch-französischen Abiturs können sich Schüler
deutsch-französischer Gymnasien melden, die zumindest am Unterricht der
zwei letztem Klassen teilgenommen haben, desgleichen Schüler, die von
anderen Schulen kommen und auf Grund einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung
die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums besucht haben
(2) Die Prüfung kann nach erneutem Besuch der letzten Klasse einmal wiederholt
werden. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen dem Kandidaten
die Genehmigung erteilen, die Prüfung nach erneutem Besuch der letzten
Klasse ein zweites Mal zu wiederholen.
Artikel 10
Kandidaten, die sich der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs unterziehen
wollen, müssen bei Eintritt in die vorletzte Klasse oder, im Falle einer
Aufnahmeprüfung, bei Eintritt in die letzte Klasse zwischen den an der
Schule bestehenden Zweigen und Wahlmöglichkeiten gewählt haben.
Artikel 11
In seinen Beratungen befindet der Prüfungsausschuß über die Ergebnisse
der von den Kandidaten erzielten Leistungen; dabei berücksichtigt er gemäß
den in Artikel 13 und folgende festgelegten Bedingungen
- die Vornoten die Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe,
- die mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe,
- die Prüfung in den Leibesübungen,
- die Prüfung in den Wahlfächern.
Artikel 12
(1) Alle Noten in den zur Prüfung gehörenden Teilen werden in ganzen Punkten
innerhalb einer Skala von 1 bis 10 Punkten ausgedrückt, wobei 10 Punkte
die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung
bezeichnen.
(2) Alle Noten der einzelnen Prüfungsteile sind mit Koeffizienten versehen.
Artikel 13
(1) Die in Artikel 11 erwähnten Vornoten werden wie folgt ermittelt:
a) in jedem Zweig wird für jedes verbindliche Unterrichtsfach der beiden
letzten Klassen, mit Ausnahme der Leibesübungen,. eine Vornote aus den
Trimesterzeugnissen dieser beiden Klassen gemittelt. Die außerhalb des
Unterrichts vorbereiteten Arbeiten sollen mit nicht mehr als der Hälfte
bei der Ermittlung dieser Noten berücksichtigt werden.
b) Bei Schülern, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer Aufnahmeprüfung
in die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums aufgenommen
worden sind, ersetzen die bei dieser Aufnahmeprüfung erzielten Noten die
Noten der vorletzten Klasse im Hinblick auf die Ermittlung der Vornoten.
c) Ergeben sich bei der Mitteilung der Vornote Dezimalstellen, so werden
sie nach der oberen oder unterem ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet, wobei
die Leistungsentwicklung des Schülers zum Zeitpunkt der Erstellung der
Vornote zu berücksichtigen ist.
(2) Die so ermittelten Vornoten sind den Schülern so bald wie möglich
nach ihrer Festsetzung bekanntzugeben.
Artikel 14
Alle Kandidaten müssen sich den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe unterziehen.
Diese umfassen für alle Zweige eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache,
eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in der Partnersprache sowie
schriftliche Prüfungen in den - gegebenenfalls gewählten - charakteristischen
Fächern des betreffenden Zweiges.
Artikel 15
(1) Die Lehrer an den deutsch-französischen Gymnasien, die Mitglieder
des Prüfungsausschusses sind, erstellen für jedes schriftlich zu prüfende
Fach zwei Vorschläge.
(2) Die Direktoren senden diese Vorschläge an den Präsidenten des Prüfungsausschusses,
der sie den Fremdprüfern zur Überprüfung zuleitet. Diese können die Vorschläge
gegebenenfalls ändern oder durch andere ersetzen.
(3) Unter diesen Vorschlägen trifft der Präsident des Prüfungsausschusses
die Auswahl für die schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe.
(4) Die Prüfungsvorschläge sind gemeinsam für beide Abteilungen, außer
in der Muttersprache, in der Partnersprache und zum Teil in Philosophie.
Die gemeinsamen Vorschläge werden deutsch und französisch formuliert.
Artikel 16
(1) Jede Prüfungsarbeit muß von zwei Fachlehrern der Schule getrennt korrigiert
werden, wobei der erste Korrektor der in dem betreffenden Fach der Abschlußklasse
des Kandidaten unterrichtende Fachlehrer ist. Nach Beratung schlagen sie
eine gemeinsame Note vor.
(2) Der zuständige Fremdprüfer überprüft die beiden Korrekturen, gibt
seine Zustimmung zu den Bewertungen oder berichtet bei Meinungsverschiedenheit
darüber dem Präsidenten des Prüfungsausschusses, dem die Entscheidung
obliegt.
Artikel 17
(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe beruft der
Präsident des Prüfungsausschusses oder der Vizepräsident den Prüfungsausschuß
zusammen, um über die Ergebnisse zu beraten.
(2) Der Prüfungsausschuß erstellt für jeden Kandidaten die Übersicht über
die Vornoten und über die Noten der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe,
wobei die entsprechenden Koeffizienten zu berücksichtigen sind.
(3) Der allgemeine Notendurchschnitt für jeden Kandidaten wird ermittelt,
indem die Summe der in den Vornoten und in den Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe
erzielten Punkte durch die Gesamtsumme der Koeffizienten geteilt wird.
(4) Für jedes einzelne Fach wird eine Durchschnittsnote erstellt, indem
die Summe der erzielten Punkte in diesem Fach durch die Summe der ihm
zugewiesenen Koeffizienten geteilt wird. Falls in einem Fach lediglich
die Vornote vorhanden ist, gilt diese als Durchschnittsnote.
Wenn sich bei der Mittelung der Noten eine Dezimalstelle ergibt, wird
diese bis zu einem Stellenwert von 49/100 nach dem unteren ganzen Punkt
abgerundet, bei einem Stellenwert von 50/100 und darüber nach dem oberen
ganzen Punkt aufgerundet.
(5) Dagegen kann der allgemeine Notendurchschnitt nach Absatz 3 nicht
aufgerundet werden.
(6) Die Ergebnisse der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden den Kandidaten
durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
Artikel 18
(1) Nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden die Kandidaten,
die einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6,5 und darüber erreicht haben,
von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe befreit; sie haben
bereits auf dieser Stufe die Abiturprüfung bestanden, sofern sie in jeder
der verbindlichen Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe keine Note unter 6 und
nicht mehr als eine Vornote unter 6 aufweisen.
(2) Kandidaten, deren allgemeiner Notendurchschnitt geringer als 5 ist,
werden von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe ausgeschlossen;
sie haben nicht bestanden.
(3) Kandidaten, denen nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe das
Bestehen der Abiturprüfung noch nicht zuerkannt wird und die einen allgemeinen
Notendurchschnitt von wenigstens 5 erreicht haben, müssen sich den mündlichen
Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe unterziehen.
(4) Wenn das Ergebnis einer der schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe,
mit Ausnahme der Prüfung in der Partnersprache, eine nicht ausreichende
Leistung aufweist und der Kandidat in diesem Fach eine Vornote von mindestens
6 hat, kann er in diesem Fach eine mündliche Aufbesserungsprüfung beantragen.
Die Endnote ist dann das arithmetische Mittel zwischen der Note der schriftlichen
Prüfung und der Note der mündlichen Aufbesserungsprüfung, die den gleichen
Koeffizienten erhält wie die schriftliche Prüfung.
Artikel 19
Die Prüfung in den Leibesübungen ist verbindlich, mit Ausnahme für Kandidaten,
die vom Präsidenten des Prüfungsausschusses auf Grund eines ärztlichen
Attestes davon befreit sind.
Artikel 20
(1) Die Kandidaten können sich einer Prüfung in ein oder zwei Wahlfächern
unterziehen.
(2) Die von der Prüfung in den Leibesübungen befreiten Kandidaten sind
jedoch berechtigt, sich in drei Wahlfächern prüfen zu lassen.
(3) Die Durchführung der Prüfung in den Wahlfächern obliegt dem Leiter
des Prüfungszentrums; sie findet vor dem Termin der 1. Prüfungsgruppe
statt.
Artikel 21
(1) Von der Prüfung in den Leibesübungen ebenso wie von den verschiedenen
Prüfungen in den Wahlfächern werden nur die erzielten ganzen Punkte über
6 in Anrechnung gebracht.
(2) Für die Ermittelung des allgemeinen Notendurchschnitts werden daher
die in diesen Prüfungen erzielten Punkte nur in der Skala von 7 bis 10
berücksichtigt.
Artikel 22
Die in der Prüfung in den Leibesübungen oder in den Prüfungen in den Wahlfächern
erzielten Punkte werden nach Abschluß der Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe
nur für Kandidaten, die bereits bestanden haben, zwecks Zuerkennung eines
über das Prädikat "befriedigend bestanden" hinausgehenden Prädikats berücksichtigt
Artikel 23
(1) Die 2. Prüfungsgruppe umfaßt mündliche Prüfungen in den für jeden
Zweig festgelegten Fächern. Unter diesen Fächern bestimmt der Präsident
des Prüfungsausschusses für jeden Kandidaten die Zahl und das jeweilige
Fach der Prüfungen, denen er sich zu unterziehen hat.
(2) Darüber hinaus kann sich der Kandidat in einem oder zwei der Fächer
zur Prüfung melden, in denen seine Vornoten nicht ausreichend sind; er
hat dies dem Leiter des Prüfungszentrums vor Beginn der mündlichen Prüfungen
mitzuteilen. 13) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in einem Fach
der 1. Prüfungsgruppe - mitAusnahme der Partnersprache - kann auf Antrag
des Kandidaten eine zusätzliche mündliche Prüfung in diesem Fach gemäß
Artikel 18 Absatz 4 erfolgen.
Artikel 24
(1) In jedem der für die mündliche Prüfung vorgesehenen Fächer werden
die Kandidaten von ihrem Fachlehrer und einem weiteren Fachlehrer der
anderen Staatsangehörigkeit, der das betreffende Fach auf der Oberstufe
des deutsch-französischen Gymnasiums unterrichtet, geprüft, und zwar in
der Sprache, in der das Fach in der Abschlußklasse unterrichtet worden
ist.
Der für das Fach zuständige Fremdprüfer kann der mündlichen Prüfung beiwohnen
und in sie eingreifen.
(2) Die Note wird durch Übereinstimmung zwischen den beiden Prüfern oder,
im Falle von Meinungsverschiedenheit, auf Grund einer Entscheidung des
Fremdprüfers nach Anhörung der prüfenden Fachlehrer erteilt. Artikel 25
Nach Beendigung der Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe wird wie in Artikel
17 verfahren, indem die in den mündlichen Prüfungen erzielten Noten berücksichtigt
werden.
Die in der Prüfung in den Leibesübungen und in den Prüfungen in den Wahlfächern
erzielten Punkte werden gemäß Artikel 21 für das Bestehen der Abiturprüfung
und gegebenenfalls für die Zuerkennung eines Prädikats berücksichtigt.
Artikel 26
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe haben
die Kandidaten bestanden, die in der Gesamtheit der zu berücksichtigenden
Ergebnisse einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6 und darüber erreicht
haben, sofern sie nicht in mehr als zwei Fächern, darunter höchstens in
einem Fach der 1. Prüfungsgruppe, eine Note unter 6 aufweisen.
(2) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren, und zwar für die ersten
fünf Prüfungen, ist der Prüfungsausschuß berechtigt, bei denjenigen Kandidaten,
die den allgemeinen Notendurchschnitt erreicht haben, das Bestehen der
Prüfung auszusprechen, sofern nur ein Fach der 1. Prüfungsgruppe eine
Note unter 6 aufweist und insgesamt nicht mehr als drei Durchschnittsnoten
unter 6, davon höchstens eine unter 5. liegen.
(3) Kandidaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Abiturprüfung
nicht bestanden.
Artikel 27
Der Präsident des Prüfungsausschusses läßt eine Niederschrift über die
Durchführung der Prüfungen und der Beratungen erstellen, die insbesondere
für jeden Kandidaten die Benotungen für jeden Teil der Prüfung, die für
jedes Fach ermittelte Durchschnittsnote und die allgemeine Durchschnittsnote
enthält. Er leitet den zuständigen Behörden eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift zu.
Artikel 28
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei allen Vorgängen, die die
Prüfungen und die Beratungen betreffen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Artikel 29
Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur bestanden haben, wird
ein Zeugnis ausgehändigt, das vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten
des Prüfungsausschusses im Namen der zuständigen deutschen und französischen
Behörden unterzeichnet ist.
Artikel 30
Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur bestanden haben, erhalten
auf ihren Zeugnissen folgende Prädikate:
- "mit"ausreichend bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt
vor mindestens 6 und weniger als 6,5 erzielt hat;
- "mit befriedigend bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt
von mindestens 6,5 und weniger als 7.5 erzielt hat;
- "mit gut bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt
von mindestens 7,5 und weniger als 8.5 erzielt hat;
- "mit sehr gut bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt
von mindestens 8,5 oder darüber erzielt hat.
Artikel 31
Jeder Kandidat, der eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch unternimmt
oder sich der Beihilfe hierzu schuldig macht, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
Handelt es sich um einen leichteren Fall, so entscheidet der Prüfungsausschuß
nach Berichterstattung des Leiters des Prüfungszentrums über die zu treffenden
Maßnahmen.
Artikel 32
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitfälle, die sich aus
der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, bestimmt sich in jedem
Staat nach den Vorschriften, die auf entsprechende Streitfälle anwendbar
sind, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland bei Einsprüchen gegen
Entscheidungen in der Abiturprüfung und in Frankreich bei Einsprüchen
gegen Entscheidungen in der Baccalauréatprüfung. Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich nach dem Sitz des Prüfungszentrums.
Artikel
33
Die erste deutsch-französische Abiturprüfung nach diesem Abkommen findet
1972 statt.
Artikel 34
Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens und die aufeinander
abgestimmten Lehrpläne können durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister
des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Außenminister
und dem Erziehungsminister der Französischen Republik andererseits geändert
oder ergänzt werden.
Artikel 35
Dieses Abkommen kann nur durch eine in der gleichen Form zwischen den
Hohen Vertragsparteien geschlossene Übereinkunft revidiert oder ergänzt
werden.
Artikel 36
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach
wird es - außer im Falle der Kündigung, die zwei Jahre vor Ablauf der
Geltungsdauer notifiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschwiegend
verlängert.
Artikel 37
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen
Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 38
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 10. Februar 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Scheel
Für die Regierung der Französischen Republik
Maurice Schumann
Olivier Guichard
Verträge, Abkommen, Verfassungen...
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